OLG München - Beschluss vom 05.07.1999
11 W 1889/99
Normen:
RPflG § 11 Abs. 1, § 13 ; ZPO § 78, § 104 Abs. 3, § 569 Abs. 2, § 577 Abs. 2 ;
Fundstellen:
MDR 1999, 1224
NJW-RR 2000, 213
OLGR-München 2000, 117

OLG München - Beschluss vom 05.07.1999 (11 W 1889/99) - DRsp Nr. 2000/6797

OLG München, Beschluss vom 05.07.1999 - Aktenzeichen 11 W 1889/99

DRsp Nr. 2000/6797

Die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 11 Abs. 1, 13 RPflG, §§ 104 Abs. 3, 569, 577 Abs. 2 ZPO unterliegt nicht dem Anwaltszwang. Nach § 78 Abs. 3 ZPO unterliegen Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht dem Anwaltszwang. § 569 Abs. 2 S. 2 ZPO bestimmt in diesem Zusammenhang ausdrücklich, dass die Beschwerde durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden kann, wenn der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen war. An dieser Rechtslage ändert auch nichts, dass das Erinnerungsverfahren nach altem Recht abgeschafft und durch die sofortige Beschwerde nach den allgemeinen Vorschriften der ZPO ersetzt worden ist.