OLG München - Beschluß vom 08.03.1999
12 UF 1739/98
Normen:
BGB § 1578 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1999, 199
FuR 1999, 369
OLGR-München 2000, 124

OLG München - Beschluß vom 08.03.1999 (12 UF 1739/98) - DRsp Nr. 1999/9790

OLG München, Beschluß vom 08.03.1999 - Aktenzeichen 12 UF 1739/98

DRsp Nr. 1999/9790

Liegt das Einkommen des Unterhaltspflichtigen über der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung so können Lebensversicherungsbeiträge als Vorsorgeaufwand berücksichtigungsfähig sein, wenn die Rentenversicherungsbeiträge einschließlich des Arbeitgeberanteils und die Lebensversicherungsprämien 20 % des Bruttoeinkommens nicht übersteigen. Wirft der Wohnwert nach Abzug der Schuldzinsen eine zu niedrige Rendite für das bei einer Scheidungsvereinbarung übernommene Vermögen ab, so ist die Unterhaltsberechtigte zu einer Vermögensumschichtung verpflichtet, damit sie ihren Bedarf besser decken kann, denn der bezogene Unterhalt dient nicht dazu, die Vermögensbildung zu fördern.

Normenkette:

BGB § 1578 ;
Fundstellen
EzFamR aktuell 1999, 199
FuR 1999, 369
OLGR-München 2000, 124