OLG München - Beschluß vom 10.01.1997
12 WF 1262/96
Normen:
BGB § 1578, § 1573, § 1615l Abs. 1, § 1615l Abs. 2 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1997, 115
FamRZ 1997, 613
FuR 1997, 206
OLGR-München 1997, 57

OLG München - Beschluß vom 10.01.1997 (12 WF 1262/96) - DRsp Nr. 1997/5576

OLG München, Beschluß vom 10.01.1997 - Aktenzeichen 12 WF 1262/96

DRsp Nr. 1997/5576

Wird der Unterhaltspflichtige nach der Scheidung vom Verkaufsleiter zum Geschäftsführer befördert mit einer Einkommenssteigerung von DM 12.000 auf DM 15.900 brutto, so liegt eine unerwartete, vom Normalverlauf erheblich abweichende berufliche Entwicklung vor, die allein auf dem Einsatz und dem Leistungen des Unterhaltspflichtigen nach der Scheidung beruht (Karrieresprung), also nicht auf einem normal üblichen beruflichen Werdegang. Dieser Mehrverdienst ist daher nicht prägend und für die Bedarfsermittlung nicht anzusetzen. Die als betriebliche Altersversorgung zu berücksichtigende Direktversicherung (vgl. Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 3. Aufl., 1995, § 1 Rz. 594) und der Sachbezug als vermögenswerter Vorteil sind Einkommensbestandteile.