OLG München - Beschluss vom 10.08.1999 (12 WF 1099/99) - DRsp Nr. 2000/6791
OLG München, Beschluss vom 10.08.1999 - Aktenzeichen 12 WF 1099/99
DRsp Nr. 2000/6791
Bezahlt der Unterhaltspflichtige den titulierten Kindesunterhalt nur teilweise unter Verweis auf gewährte Leistungen nach dem UVG, so besteht ein Anspruch auf Kindesunterhalt gegen die Großeltern im Wege der Ersatzhaftung nach § 1607 Abs. 2BGB. Dieser Anspruch richtet sich dann auf künftigen Kindesunterhalt, für den noch kein Unterhaltsvorschuss gewährt worden ist.