OLG München - Beschluss vom 10.08.1999
12 WF 1099/99
Normen:
BGB § 1607 Abs. 2 ; UVG § 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 688
MDR 2000, 457
NJW-RR 2000, 1248
OLGR-München 2000, 37

OLG München - Beschluss vom 10.08.1999 (12 WF 1099/99) - DRsp Nr. 2000/6791

OLG München, Beschluss vom 10.08.1999 - Aktenzeichen 12 WF 1099/99

DRsp Nr. 2000/6791

Bezahlt der Unterhaltspflichtige den titulierten Kindesunterhalt nur teilweise unter Verweis auf gewährte Leistungen nach dem UVG, so besteht ein Anspruch auf Kindesunterhalt gegen die Großeltern im Wege der Ersatzhaftung nach § 1607 Abs. 2 BGB. Dieser Anspruch richtet sich dann auf künftigen Kindesunterhalt, für den noch kein Unterhaltsvorschuss gewährt worden ist.

Normenkette:

BGB § 1607 Abs. 2 ; UVG § 2 ;
Fundstellen
FamRZ 2000, 688
MDR 2000, 457
NJW-RR 2000, 1248
OLGR-München 2000, 37