OLG München - Beschluss vom 10.08.1999 (12 WF 1136/99) - DRsp Nr. 2000/6792
OLG München, Beschluss vom 10.08.1999 - Aktenzeichen 12 WF 1136/99
DRsp Nr. 2000/6792
Verweigert der Unterhaltsschuldner die Erteilung einer Einkommensauskunft über einen längeren Zeitraum, stellt dies keinen Grund zum Erlass eines Arrestes nach § 917ZPO dar. Ein Arrestgrund zur Sicherung künftiger Unterhaltsansprüche kann erst dann bejaht werden, wenn die Gefahr einer Vermögensverschiebung auf Seiten des Unterhaltsschuldners besteht.