OLG München - Beschluss vom 10.08.1999
12 WF 1136/99
Normen:
ZPO § 917 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 965
OLGR-München 2000, 188

OLG München - Beschluss vom 10.08.1999 (12 WF 1136/99) - DRsp Nr. 2000/6792

OLG München, Beschluss vom 10.08.1999 - Aktenzeichen 12 WF 1136/99

DRsp Nr. 2000/6792

Verweigert der Unterhaltsschuldner die Erteilung einer Einkommensauskunft über einen längeren Zeitraum, stellt dies keinen Grund zum Erlass eines Arrestes nach § 917 ZPO dar. Ein Arrestgrund zur Sicherung künftiger Unterhaltsansprüche kann erst dann bejaht werden, wenn die Gefahr einer Vermögensverschiebung auf Seiten des Unterhaltsschuldners besteht.

Normenkette:

ZPO § 917 ;
Fundstellen
FamRZ 2000, 965
OLGR-München 2000, 188