OLG München - Beschluss vom 10.08.1999
26 UF 1338/99
Normen:
ZPO § 644, § 940, § 645 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 2000, 6
FamRZ 2000, 965
FuR 2000, 279
OLGR-München 2000, 141

OLG München - Beschluss vom 10.08.1999 (26 UF 1338/99) - DRsp Nr. 2000/6793

OLG München, Beschluss vom 10.08.1999 - Aktenzeichen 26 UF 1338/99

DRsp Nr. 2000/6793

Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach § 940 ZPO, die Unterhaltsansprüche zum Gegenstand haben, sind dann unzulässig, wenn hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs eine einstweilige Anordnung nach § 644 ZPO erwirkt werden kann. Die Vorschriften über einstweilige Anordnungen stellen eine das selbständige Verfahren der einstweiligen Verfügung ausschließende Sonderregelung dar, da sie aufgrund ihrer Verknüpfung mit dem Verfahren der Hauptsache gegenüber dem Verfahren der einstweiligen Verfügung einen einfacheren und billigeren Weg darstellen. Dies gilt auch soweit Kindesunterhalt geltend gemacht wird. Allein die Möglichkeit im Wege des vereinfachten Verfahrens Kindesunterhalt fordern zu können, rechtfertigt grundsätzlich keine andere Sichtweise.