OLG München - Beschluß vom 11.12.1995 (12 WF 1025/95) - DRsp Nr. 1996/23104
OLG München, Beschluß vom 11.12.1995 - Aktenzeichen 12 WF 1025/95
DRsp Nr. 1996/23104
Soweit Trennungsunterhalt nach § 1361BGB geltend gemacht wird, handelt es sich um eine Familiensache nach § 23 b Abs. 1 S. 2 Nr. 6GVG, § 621 Abs. 1 Nr. 5ZPO, auch wenn die Parteien in Gütergemeinschaft leben (BGHZ 11, 248, 252 = EzFamR BGB § 1361 Nr. 26).Wegen diese Umstandes kann aber nicht Zahlung einer Geldrente nach § 1361 Abs. 4BGB, sondern nur Mitwirkung des anderen Gatten nach § 1451BGB zu den Maßregeln verlangt werden, die zur ordnungsgemäßen Verwendung des Gesamtgutes für den Unterhalt nach § 1420BGB erforderlich sind.Materiell richtet sich der Anspruch nach § 1361BGB.Soweit Streit über die Art. und Weise der Verwaltung des Gesamtgutes besteht, ist nach § 1452BGB das Vormundschaftsgericht zuständig.