OLG München - Beschluß vom 12.08.1998 (12 WF 989/98) - DRsp Nr. 1999/4794
OLG München, Beschluß vom 12.08.1998 - Aktenzeichen 12 WF 989/98
DRsp Nr. 1999/4794
Die Mutter eines Kindes, dessen Eltern nicht verheiratet sind, kann von ihren Eltern im Wege der Ersatzhaftung nach § 1607, § 1601BGB Unterhalt verlangen, wenn der Vater des Kindes nicht leistungsfähig ist, so daß ein Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB entfällt. Das von der Mutter bezogene Erziehungsgeld ist nach § 9BErzGG nicht als Einkommen einzusetzen.Die Mutter eines Kindes, dessen Eltern nicht verheiratet sind, ist je nach Entwicklungsstand des Kindes spätestens nach 18 - 24 Monaten nach der Geburt des Kindes verpflichtet, eine Fremdbetreuung des Kindes zu veranlassen und durch eigene Erwerbstätigkeit ihren Bedarf selbst zu decken.