OLG München - Beschluß vom 13.07.1992
12 WF 842/92
Normen:
ZPO § 269 Abs. 3 S. 2, § 91 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 1449
Vorinstanzen:
AG Rosenheim, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 643/91

OLG München - Beschluß vom 13.07.1992 (12 WF 842/92) - DRsp Nr. 1996/3355

OLG München, Beschluß vom 13.07.1992 - Aktenzeichen 12 WF 842/92

DRsp Nr. 1996/3355

Wird bei einer Stufenklage auf Auskunft und eventuelle Zahlung geklagt und die Klage nach rechtskräftigem Teilurteil über die Auskunft zurückgenommen, trägt der Kläger nach § 269 Abs. 3 ZPO nur die Kosten, die sich auf den Zahlungsantrag beziehen. Die Kosten, die sich auf die Auskunft beziehen, sind vom Gericht nach §§ 91 ff. ZPO zu verteilen.

Normenkette:

ZPO § 269 Abs. 3 S. 2, § 91 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig (§§ 269 Abs. 3 Satz 5, 567, 569, 577 ZPO) und zum Teil begründet. Das Familiengericht hat zu Unrecht für die Kostenentscheidung allein § 269 ZPO herangezogen. Die Klägerin hat im vorliegenden Fall eine Stufenklage eingereicht. Die Klagerücknahme vom 05.05.1992 erfolgte erst, als das am 21.01.1992 vom Familiengericht erlassene und am 29.01. bzw.06.02.1992 zugestellte Teilanerkenntnisurteil rechtskräftig wurde. Die Klagerücknahme mit der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO bezog sich damit nicht auf die gesamte Klage, sondern nur auf die Leistungsstufe nach Erledigung der Auskunftsstufe (OLG München MDR 1990, 636 m.w.N.), ist also nur eine Teilrücknahme (Baumbach-Hartmann, ZPO, 50. Aufl., § 269 Anm. 4 B c). Über die Kosten der Auskunftsstufe ist hingegen nach §§ 91 ff ZPO zu entscheiden (OLG München aaO; Zöller-Stephan, ZPO, 17. Aufl., § 254 Rdnr. 5, § 269 Rdnr. 18).