OLG München - Beschluss vom 13.08.1999
26 WF 1138/99
Normen:
GKG § 17 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 2000, 7
FuR 2000, 298
OLGR-München 2000, 73

OLG München - Beschluss vom 13.08.1999 (26 WF 1138/99) - DRsp Nr. 2000/6790

OLG München, Beschluss vom 13.08.1999 - Aktenzeichen 26 WF 1138/99

DRsp Nr. 2000/6790

Nach der bis 30.6.1998 geltenden Fassung des § 17 Abs. 1 GKG waren für den Streitwert einer Unterhaltsklage betreffend den laufenden Unterhalt die höchsten zwölf zukünftigen Monatsraten anzusetzen. Nach der Neufassung des Gesetzes bleiben die Unterhaltsansprüche für die Zeit nach Ablauf der ersten zwölf Monate nach Klageeinreichung außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn eine auf den nicht freiwillig bezahlten Teilbetrag beschränkte Klage nach Ablauf der ersten zwölf Monate wegen Zahlungseinstellung erhöht werden muss. Spätere Klageerhöhungen sind nur insofern zu berücksichtigen, als sie sich auf die ersten zwölf Monate nach Klageeinreichung beziehen.

Normenkette:

GKG § 17 ;
Fundstellen
EzFamR aktuell 2000, 7
FuR 2000, 298
OLGR-München 2000, 73