OLG München - Beschluss vom 14.10.1999
12 UF 1330/99
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FuR 2000, 350
OLGR-München 2000, 78

OLG München - Beschluss vom 14.10.1999 (12 UF 1330/99) - DRsp Nr. 2000/6786

OLG München, Beschluss vom 14.10.1999 - Aktenzeichen 12 UF 1330/99

DRsp Nr. 2000/6786

1. Der Unterhaltsschuldner hat beim Verwandtenunterhalt, sofern er keine ausreichende laufende Einkünfte hat, auch den Vermögensstamm im Rahmen der Leistungsfähigkeit nach § 1603 Abs. 1 BGB einzusetzen. 2. Hat der Unterhaltsberechtigte dem Unterhaltsschuldner eine Immobilie geschenkt und liegen an sich die Voraussetzungen eines Rückgewähranspruchs wegen einer Notlage nach § 528 BGB vor, ist es dem Unterhaltsschuldner zumutbar, die Immobilie zu beleihen, um Unterhalt leisten zu können.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 1 ;

Hinweise:

vgl. auch BGH, FamRZ 1986, 48

Fundstellen
FuR 2000, 350
OLGR-München 2000, 78