OLG München - Beschluß vom 15.03.1999
26 UF 1501/98
Normen:
BGB § 1671, § 1687 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1006
EzFamR aktuell 1999, 206

OLG München - Beschluß vom 15.03.1999 (26 UF 1501/98) - DRsp Nr. 1999/9789

OLG München, Beschluß vom 15.03.1999 - Aktenzeichen 26 UF 1501/98

DRsp Nr. 1999/9789

Mit der Bekanntgabe der Hauptsacheentscheidung wird eine vorangegangene vorläufige Anordnung hinfällig und damit unanfechtbar, ohne daß es eines besonderen Ausspruchs bedarf. Für die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen Elternteil reicht es nicht aus, wenn behauptet wird, zwischen den Parteien sei keine Kommunikation möglich. Vielmehr ist den Eltern zuzumuten, alle Anstrengungen zu unternehmen, in wichtigen Sorgerechtsangelegenheiten zu einer Einigung zu gelangen, auch wenn dies den Parteien nach der Trennung schwer fällt. Solange nicht ausreichend sicher feststeht, daß solche Anstrengungen erfolglos geblieben sind oder bleiben werden, kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht.