OLG München - Beschluss vom 17.08.1999
11 W 1954/99
Normen:
BRAGO § 19 ; EWG-Verordnung Nr. 974/98 v. 3.5.1998; ZPO § 103 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 2000, 15
FamRZ 2000, 624
MDR 1999, 1347
NJW-RR 2000, 1730
OLGR-München 2000, 133

OLG München - Beschluss vom 17.08.1999 (11 W 1954/99) - DRsp Nr. 2000/6789

OLG München, Beschluss vom 17.08.1999 - Aktenzeichen 11 W 1954/99

DRsp Nr. 2000/6789

Es besteht derzeit keine Rechtsgrundlage für eine Festsetzung der dem Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten zustehenden "gesetzlichen Vergütung" (§ 19 Abs. 1 BRAGO) in EURO. Allerdings ist seit dem 1.1.1999 die Währung der "teilnehmenden Mitgliedsstaaten" der EURO (vgl. Art. 2 EWG-Verordnung Nr. 974/98 v. 3.5.1998). Diese Regelung wird jedoch entscheidend modifiziert durch die in der EWG-Verordnung Nr. 974/98 v. 3.5.1998 enthaltenen Übergangsbestimmungen. Danach wird der EURO auch in die nationalen Währungseinheiten unterteilt (Art. 6 Abs. 1). Ferner sind Bezugnahmen in Rechtsinstrumenten auf eine nationale Währungseinheit genauso gültig wie Bezugnahmen auf die EURO-Einheit (Art. 6 Abs. 2). Dementsprechend ändert die Ersetzung der Währung eines jeden teilnehmenden Mitgliedsstaats durch den EURO als solche die Währungsbezeichnung der am Tag der Ersetzung bestehenden Rechtsinstrumente nicht (Art. 7). Verdeutlichend ist in Art. 8 geregelt, dass Handlungen, die aufgrund von Rechtsinstrumenten erfolgen, welche die Verwendung einer nationalen Währungseinheit vorschreiben oder auf diese lauten, in dieser nationalen Währungseinheit ausgeführt werden.

Normenkette:

BRAGO § 19 ; EWG-Verordnung Nr. 974/98 v. 3.5.1998; ZPO § 103 ;
Fundstellen
EzFamR aktuell 2000, 15
FamRZ 2000, 624
MDR 1999, 1347
NJW-RR 2000, 1730
OLGR-München 2000, 133