Mit Schriftsatz vom 30.12.1994 beantragte die Antragstellerin Prozeßkostenhilfe für eine von ihr beabsichtigte Stufenklage zur Erlangung von Trennungsunterhalt.
Mit Beschluß vom 02.02.1995 wurde der Antragstellerin für den ersten Rechtszug für die unbezifferte Stufenklage Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... bewilligt, wobei der Antragstellerin auferlegt wurde, ab 01.04.1995 monatliche Raten in Höhe von DM 30,-- an die Landeskasse zu leisten. Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 27.02.1995 Beschwerde ein mit dem Ziel, von jeglicher Ratenzahlungsverpflichtung freigestellt zu werden. Ihrem Beschwerdeschreiben legte sie den Bescheid des Landratsamts, Sozialamt, Fürstenfeldbruck vom 24.10.1994 bei (Bl. 20 d.A.).
Das Amtsgericht München half dieser Beschwerde mit Beschluß vom 24.04.1995 nicht ab.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin erweist sich als begründet.
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