OLG München - Beschluß vom 18.05.1995
2 WF 764/95
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3, § 115 Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 42
OLGReport-München 1995, 165
Vorinstanzen:
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 532 F 11/95

OLG München - Beschluß vom 18.05.1995 (2 WF 764/95) - DRsp Nr. 1996/23118

OLG München, Beschluß vom 18.05.1995 - Aktenzeichen 2 WF 764/95

DRsp Nr. 1996/23118

Grundsätzlich sind auch die Bezüge aus der Sozialhilfe als Einkommen i.S.d. § 115 ZPO zu werten. Der Bezieher von Sozialhilfe soll aber im Prozeßkostenhilfeverfahren nicht zur Ratenzahlung herangezogen werden, weil die Bedarfsberechnung des BSHG keinen Prozeßkostenratenbedarf vorsieht. Das gilt auch dann, wenn die Sozialhilfe über den Freibeträgen des § 115 Abs. 1 S. 3 und S. 4 ZPO liegt. A

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3, § 115 Abs. 1 S. 4;

Gründe:

Mit Schriftsatz vom 30.12.1994 beantragte die Antragstellerin Prozeßkostenhilfe für eine von ihr beabsichtigte Stufenklage zur Erlangung von Trennungsunterhalt.

Mit Beschluß vom 02.02.1995 wurde der Antragstellerin für den ersten Rechtszug für die unbezifferte Stufenklage Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... bewilligt, wobei der Antragstellerin auferlegt wurde, ab 01.04.1995 monatliche Raten in Höhe von DM 30,-- an die Landeskasse zu leisten. Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 27.02.1995 Beschwerde ein mit dem Ziel, von jeglicher Ratenzahlungsverpflichtung freigestellt zu werden. Ihrem Beschwerdeschreiben legte sie den Bescheid des Landratsamts, Sozialamt, Fürstenfeldbruck vom 24.10.1994 bei (Bl. 20 d.A.).

Das Amtsgericht München half dieser Beschwerde mit Beschluß vom 24.04.1995 nicht ab.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin erweist sich als begründet.