OLG München - Beschluß vom 19.02.1999
12 UF 1545/98
Normen:
BGB § 1361 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1999, 188
FuR 1999, 433

OLG München - Beschluß vom 19.02.1999 (12 UF 1545/98) - DRsp Nr. 1999/9791

OLG München, Beschluß vom 19.02.1999 - Aktenzeichen 12 UF 1545/98

DRsp Nr. 1999/9791

Die private Nutzbarkeit eines Firmenfahrzeugs ist unterhaltsrechtlich als Einkommen anzusehen. Die Höhe des Vorteils ist nach § 287 ZPO zu schätzen, da er nicht mit dem Gehaltsbestandteil identisch ist. Bei der Schätzung ist die steuerliche Mehrbelastung zu beachten, die durch die Erhöhung des Bruttoeinkommens entsteht. Kann das Fahrzeug auch für Fahrten zum Arbeitsplatz eingesetzt werden, so entfällt der pauschale Ansatz von 5 % berufsbedingter Aufwendungen. Schulden, die erst nach der Trennung aufgenommen werden, sind nicht eheprägend und wirken sich daher nicht auf den Bedarf aus. Sie können nur bei der Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden. Beim Kindesunterhalt können vermögensbildende Aufwendungen nicht berücksichtigt werden, beim Ehegattenunterhalt dann, wenn sie eheprägend und objektiv angemessen sind.