Das Familiengericht hat der Beklagten durch Beschluß vom 11.03.1992 Prozeßkostenhilfe für ihre Rechtsverteidigung gegen die vom Kläger erhobene negative Feststellungsklage sowie durch Beschluß vom 14.07.1992 Prozeßkostenhilfe für die Rechtsverteidigung gegen die vom Kläger mit Schriftsatz vom 18.03.1992 erhobene Auskunftsklage bewilligt. Mit Schriftsatz vom 30.06.1992 beantragte die Beklagte dann Prozeßkostenhilfe für die von ihr erhobene Widerklage und mit Schriftsatz vom 08.10.1992 Prozeßkostenhilfe für eine Widerklageerweiterung.
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