OLG München - Beschluß vom 19.04.1993
12 WF 680/93
Normen:
BGB § 1577 Abs. 1, § 1578 Abs. 3 ; ZPO § 301 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1993, 282
FamRZ 1994, 967
OLGReport-München 1993, 164

OLG München - Beschluß vom 19.04.1993 (12 WF 680/93) - DRsp Nr. 1994/12704

OLG München, Beschluß vom 19.04.1993 - Aktenzeichen 12 WF 680/93

DRsp Nr. 1994/12704

Wird neben einer bereits titulierten einstweiligen Anordnung über Getrenntlebendenunterhalt Vorsogeunterhalt eingeklagt, ist dies als Teilklage dann zulässig, wenn über den Gesamtunterhalt in der einstweiligen Anordnung noch nicht entschieden wurde. Das mietfreie Wohnen abzüglich der daraus resultierenden Lasten prägt die ehelichen Lebensverhältnisse und damit den Bedarf. Erwirbt der Unterhaltsgläubiger nach der Trennung eine Eigentumswohnung, ist dieses mietfreie Wohnen nicht eheprägend und daher auf den Bedarf voll anzurechnen. Die Belastungen aus dem Erwerb der Eigentumswohnung sind nicht abzugsfähig, weil der Verpflichtete sonst den Erwerb mittelbar finanzieren müßte.

Normenkette:

BGB § 1577 Abs. 1, § 1578 Abs. 3 ; ZPO § 301 ;

Gründe:

Das Familiengericht hat der Beklagten durch Beschluß vom 11.03.1992 Prozeßkostenhilfe für ihre Rechtsverteidigung gegen die vom Kläger erhobene negative Feststellungsklage sowie durch Beschluß vom 14.07.1992 Prozeßkostenhilfe für die Rechtsverteidigung gegen die vom Kläger mit Schriftsatz vom 18.03.1992 erhobene Auskunftsklage bewilligt. Mit Schriftsatz vom 30.06.1992 beantragte die Beklagte dann Prozeßkostenhilfe für die von ihr erhobene Widerklage und mit Schriftsatz vom 08.10.1992 Prozeßkostenhilfe für eine Widerklageerweiterung.