OLG München - Beschluß vom 20.02.1997 (28 W 705/97) - DRsp Nr. 1998/16759
OLG München, Beschluß vom 20.02.1997 - Aktenzeichen 28 W 705/97
DRsp Nr. 1998/16759
Die Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren nach § 485ZPO ist zulässig und hat zur Folge, daß dem Streitverkündeten das Ergebnis der Beweisaufnahme entsprechend § 68ZPO in einem nachfolgenden Prozeß entgegengehalten werden kann.
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