OLG München - Beschluß vom 20.10.1997 (12 UF 1148/97) - DRsp Nr. 1998/16752
OLG München, Beschluß vom 20.10.1997 - Aktenzeichen 12 UF 1148/97
DRsp Nr. 1998/16752
Für die Bedarfsermittlung beim Ehegattenunterhalt ist ein Einkommen aus einer Nebentätigkeit nicht heranzuziehen. Insoweit liegt ein überobligatorisches und damit nichtprägendes Einkommen vor. Allerdings ist Einkommen aus einer Nebentätigkeit bei der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.