OLG München - Beschluß vom 22.06.1988
2 UF 1561/87
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3, § 1587 Abs. 3 ; VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 2 ; VAWMG Art. 4 § 1;
Fundstellen:
FamRZ 1989, 186

OLG München - Beschluß vom 22.06.1988 (2 UF 1561/87) - DRsp Nr. 1996/23143

OLG München, Beschluß vom 22.06.1988 - Aktenzeichen 2 UF 1561/87

DRsp Nr. 1996/23143

Eine Abänderungsentscheidung nach Art. 4 § 1 VAWMG setzt einen Antrag voraus. Antragsberechtigt sind unter anderem auch die Träger der durch die Abänderungsentscheidung auszugleichenden Versorgungen. Diese Antragsrecht steht in Zusammenhang mit der Regelung über den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 3a VAHRG. Der Versorgungsträger soll mit einem Antrag nach Art. 4 § 1 VAWMG die Möglichkeit erhalten, diesen verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durch einen Ausgleich nach den §§ 1, 3b VAHRG ganz oder teilweise zu vermeiden. Da die Anwartschaften des Beamtensicherungsvereins des Deutschen Bank- und Bankiersgewerbes sind in der Anwartschafts- und Leistungsphase jeweils nur teildynamisch (also nicht volldynamisch) sind, müssen die für statische Anrechte bestimmten Werte der BarwertVO zugrundegelegt werden.

Normenkette: