OLG München - Beschluß vom 24.07.1997
12 UF 1006/97
Normen:
BGB § 1587g Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1376

OLG München - Beschluß vom 24.07.1997 (12 UF 1006/97) - DRsp Nr. 1999/1347

OLG München, Beschluß vom 24.07.1997 - Aktenzeichen 12 UF 1006/97

DRsp Nr. 1999/1347

Außergewöhnliche nacheheliche Einkommenssteigerungen, die zu einer entsprechenden außergewöhnlichen Erhöhung der betrieblichen Altersversorgung führen sind im Rahmen des § 1587g Abs. 2 S. 2 BGB bei der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen, da sie sich auf den Wert des Ehezeitanteils des Anrechts auswirken. Diese Erhöhungen der betrieblichen Altersversorgung sind nicht auszugleichen. Es besteht nach § 1587g Abs. 3, § 1587d Abs. 2 BGB keine Bindung an die rechtskräftigen Feststellungen des Scheidungsurteils, als sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben. Verändert sich der Ehezeitanteil an der betrieblichen Altersversorgung durch vorzeitiges Eintreten in den Ruhestand, so ist dies bei der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen.