OLG München - Beschluß vom 25.01.1995
12 WF 1173/94
Normen:
BGB § 1601, § 1610 ; UVG § 7 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1995, 132
FamRZ 1995, 1170
OLGReport-München 1995, 153

OLG München - Beschluß vom 25.01.1995 (12 WF 1173/94) - DRsp Nr. 1995/6676

OLG München, Beschluß vom 25.01.1995 - Aktenzeichen 12 WF 1173/94

DRsp Nr. 1995/6676

Bei der Leistung von Kindesunterhalt nach § 1 UVG handelt es sich um einen verlorenen Zuschuß. Die Bestimmungen des UVG sind als öffentliches Recht nicht abdingbar. Da das UVG die Rückabtretung von übergegangenen Ansprüchen nicht kennt, ist die Rückabtretung ebenso wie die treuhänderische Rückabtretung eines nach § 7 UVG übergegangenen Unterhaltsanspruchs nichtig. Zulässig ist aber eine Einziehungsermächtigung, wenn ein Eigeninteresse des Ermächtigten an der Einziehung der Forderung besteht. Das ist nur der Fall, wenn der Unterhaltsanspruch den Unterhaltsvorschuß übersteigt. Bei den Leistungen nach dem UVG handelt es sich um verlorene Zuschüsse. Das UVG regelt abschließend und zwingend, unter welchen Voraussetzungen der Empfänger einen Unterhaltsvorschuß zurückerstatten muß. Da das Gesetz keine Rückübertragung von Ansprüchen vorsieht, was im Ergebnis zu einer Umwandlung der Ansprüche in ein Darlehen führen würde, kommt auch eine treuhänderische Rückübertragung nicht in Betracht. Lediglich eine Einziehungsermächtigung ist möglich, bei der nicht das Vollrecht, sondern nur ein Forderungsausschnitt übertragen wird. Das notwendige Eigeninteressse besteht aber nur, wenn der Unterhaltsanspruch den Unterhaltsvorschuß übersteigt und deshalb der Spitzenbetrag ohnehin eingeklagt werden müßte.

Normenkette: