OLG München - Beschluß vom 25.01.1995 (12 WF 1173/94) - DRsp Nr. 1995/6676
OLG München, Beschluß vom 25.01.1995 - Aktenzeichen 12 WF 1173/94
DRsp Nr. 1995/6676
Bei der Leistung von Kindesunterhalt nach § 1UVG handelt es sich um einen verlorenen Zuschuß. Die Bestimmungen des UVG sind als öffentliches Recht nicht abdingbar. Da das UVG die Rückabtretung von übergegangenen Ansprüchen nicht kennt, ist die Rückabtretung ebenso wie die treuhänderische Rückabtretung eines nach § 7UVG übergegangenen Unterhaltsanspruchs nichtig.Zulässig ist aber eine Einziehungsermächtigung, wenn ein Eigeninteresse des Ermächtigten an der Einziehung der Forderung besteht. Das ist nur der Fall, wenn der Unterhaltsanspruch den Unterhaltsvorschuß übersteigt.Bei den Leistungen nach dem UVG handelt es sich um verlorene Zuschüsse. Das UVG regelt abschließend und zwingend, unter welchen Voraussetzungen der Empfänger einen Unterhaltsvorschuß zurückerstatten muß. Da das Gesetz keine Rückübertragung von Ansprüchen vorsieht, was im Ergebnis zu einer Umwandlung der Ansprüche in ein Darlehen führen würde, kommt auch eine treuhänderische Rückübertragung nicht in Betracht. Lediglich eine Einziehungsermächtigung ist möglich, bei der nicht das Vollrecht, sondern nur ein Forderungsausschnitt übertragen wird. Das notwendige Eigeninteressse besteht aber nur, wenn der Unterhaltsanspruch den Unterhaltsvorschuß übersteigt und deshalb der Spitzenbetrag ohnehin eingeklagt werden müßte.
Normenkette:
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.