OLG München - Beschluß vom 25.09.1995
12 UF 1219/95
Normen:
BGB § 1671 Abs. 5, § 1681 ; GVG § 23 b Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 504
OLGReport-München 1996, 118
Vorinstanzen:
AG Traunstein,

OLG München - Beschluß vom 25.09.1995 (12 UF 1219/95) - DRsp Nr. 1996/23107

OLG München, Beschluß vom 25.09.1995 - Aktenzeichen 12 UF 1219/95

DRsp Nr. 1996/23107

Die Entscheidung nach § 1681 Abs. 1 BGB über die Regelung der elterlichen Sorge nach dem Tod des nach § 1671 Abs. 1 BGB allein sorgeberechtigten Elternteils fällt nach dem Gesetzeswortlaut in die ausschließliche Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts, ebenso wie die Aufhebung oder Abänderung einer solchen Entscheidung. Es handelt sich daher nicht um eine Familiensache nach § 23 b Abs. 1 Nr. 2 GVG. Auch wenn das Familiengericht nach § 1671 Abs. 5 BGB eine Vormundschaft angeordnet hat, obliegt es allein dem Vormundschaftsgericht, die Person des Vormunds zu bestimmen. Hat das Familiengericht eine Vormundschaft angeordnet, ohne zuständig gewesen zu sein, kann allein das Vormundschaftsgericht über die Entlassung des bisherigen und die Bestellung eines neuen Vormunds entscheiden, so daß auch insoweit keine Familiensache i.S.d. § 23 b Abs. 1 Nr. 2 GVG vorliegt.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 5, § 1681 ; GVG § 23 b Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe: