OLG München - Beschluss vom 26.03.1999 (2 UF 909/98) - DRsp Nr. 2000/6802
OLG München, Beschluss vom 26.03.1999 - Aktenzeichen 2 UF 909/98
DRsp Nr. 2000/6802
Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 1587c Nr. 1 BGB wegen grober Unbilligkeit kommt lediglich in Betracht, wenn die Durchführung des Wertausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechen würde.Grundsätzlich kann der steuerrechtlich begründeten Ungleichbehandlung von Beamtenpensionen und Sozialversicherungsrenten nach dem geltenden Recht in aller Regel nicht bereits im Rahmen des Versorgungsausgleichs und zwar auch nicht durch Anwendung des § 1587c Nr. 1 BGB Rechnung getragen werden, weil in der Mehrzahl der zu entscheidenden Fälle der Versorgungsfall noch nicht bei beiden Ehegatten eingetreten ist und sich daher die konkreten steuerlichen Auswirkungen bei beiden Ehegatten nicht sicher voraussehen und beurteilen lassen.
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