OLG München - Beschluß vom 26.04.1999
11 WF 718/99
Normen:
ZPO § 91a;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1674

OLG München - Beschluß vom 26.04.1999 (11 WF 718/99) - DRsp Nr. 2000/1455

OLG München, Beschluß vom 26.04.1999 - Aktenzeichen 11 WF 718/99

DRsp Nr. 2000/1455

Eine gerichtliche Kostenentscheidung erfaßt grundsätzlich nicht die Kosten eines Vergleichs, der außergerichtlich über die rechtshängigen Ansprüche geschlossen wurde. Dies ergibt sich daraus, dass die gerichtliche Kostenentscheidung nur die Kosten des Rechtsstreits, zu denen außergerichtliche Gebühren nicht gehören, erfaßt. Ausnahmsweise können die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs aufgrund der gerichtlichen Kostengrundentscheidung geltend gemacht werden, wenn im Vergleich vereinbart ist, daß die Kosten des Vergleichs der im Rechtsstreit ergehenden Kostenentscheidung folgen sollen.

Normenkette:

ZPO § 91a;
Fundstellen
FamRZ 1999, 1674