OLG München - Beschluß vom 27.11.1998
12 UF 1241/98
Normen:
BGB § 1612a Abs. 1 ; ZPO § 645 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1999, 51
FamRZ 1999, 884
FuR 1999, 344

OLG München - Beschluß vom 27.11.1998 (12 UF 1241/98) - DRsp Nr. 1999/4780

OLG München, Beschluß vom 27.11.1998 - Aktenzeichen 12 UF 1241/98

DRsp Nr. 1999/4780

Der Unterhaltsgläubiger ist grundsätzlich zum Nachweis seines Bedarfs darlegungs- und beweisbelastet. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn bei minderjährigen Kindern bis 30.6.1998 der sog. Regelunterhalt bzw. ab 1.7.1998 sog. Regelbetrag gemäß § 1612a Abs. 1 BGB als Mindestbedarf verlangt wird bzw. bei volljährigen Kindern mit eigenem Hausstand nach den einschlägigen Unterhaltsleitlinien feste Bedarfssätze festgelegt werden. In diesen Fällen ist die Unterhaltshöhe bereits bestimmt, so daß es nur noch um die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen geht, falls er darlegt er könne Unterhalt nicht in dieser Höhe zahlen. Begehrt das minderjährige Kind für die Zeit der Minderjährigkeit einen über dem Regelbetrag liegenden Unterhalt, ist es darlegungs- und beweisbelastet, daß sein Bedarf über der Gruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle liegt.