OLG München - Beschluss vom 28.10.1999
26 WF 1350/99
Normen:
ZPO § 623 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 2000, 124
EzFamR aktuell 2000, 78
FuR 2000, 386
OLGR-München 2000, 162

OLG München - Beschluss vom 28.10.1999 (26 WF 1350/99) - DRsp Nr. 2000/6784

OLG München, Beschluss vom 28.10.1999 - Aktenzeichen 26 WF 1350/99

DRsp Nr. 2000/6784

Bei der Frage der Abtrennung im Rahmen des neu eingeführten § 623 Abs. 2 S. 2 ZPO handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung. Auf Antrag muss, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, nach § 623 Abs. 2 S. 2 ZPO eine Abtrennung erfolgen. § 623 Abs. 2 S. 2 ZPO will nicht das Verbundprinzip in Frage stellen. Wird ein Antrag auf Regelung der elterlichen Sorge nur deshalb gestellt, um die Abtrennung der Folgesachen Kindes- und Ehegattenunterhalt zu erzwingen und hierdurch entgegen § 628 ZPO die Scheidung vor Regelung der Folgesachen zu erreichen, ist der Antrag auf Abtrennung wegen Rechtsmissbrauchs zurückzuweisen.

Normenkette:

ZPO § 623 ;

Hinweise:

vgl. auch OLG Düsseldorf, FamRZ 2000, 840

Fundstellen
EzFamR aktuell 2000, 124
EzFamR aktuell 2000, 78
FuR 2000, 386
OLGR-München 2000, 162