OLG München - Beschluß vom 29.06.1994 (11 WF 1223/93) - DRsp Nr. 1995/2381
OLG München, Beschluß vom 29.06.1994 - Aktenzeichen 11 WF 1223/93
DRsp Nr. 1995/2381
Hat der Empfänger eines Prozeßkostenvorschusses aus dem Verfahren, für das der Prozeßkostenvorschuß gezahlt worden war, aufgrund der Kostenentscheidung des Verfahrens einen Kostenerstattungsanspruch, so ist, wenn über die Zahlung des Prozeßkostenvorschusses kein Streit besteht, dieser auf den Kostenerstattungsanspruch des Empfängers bis zur Höhe des sich aus einem Kostenausgleich ergebenden Betrages anrechenbar.