OLG München - Beschluß vom 30.04.1999 (11 W 1416/99) - DRsp Nr. 2000/1454
OLG München, Beschluß vom 30.04.1999 - Aktenzeichen 11 W 1416/99
DRsp Nr. 2000/1454
Eine vergleichsweise vereinbarte Erledigung der Hauptsache ohne Kostenregelung im einstweiligen Verfügungsverfahren führt zu keiner Ermäßigung der Gerichtsgebühren, da Nr. 1202c KVGKG voraussetzt, daß durch den Vergleich das gesamte Verfahren beendet wird. Solange das Gericht noch eine Kostenentscheidung nach § 91aZPO treffen muß, ist das gesamte Verfahren nicht beendet. Davon ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn die Parteien entweder keinen Kostenantrag stellen oder über die Kosten einen Gerichtsvergleich schließen, nicht dagegen wenn sie sich außergerichtlich über die Kosten einigen.