OLG München - Beschluß vom 31.07.1997
4 WF 121/97
Normen:
GKG § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FF 1998, 87

OLG München - Beschluß vom 31.07.1997 (4 WF 121/97) - DRsp Nr. 1999/1346

OLG München, Beschluß vom 31.07.1997 - Aktenzeichen 4 WF 121/97

DRsp Nr. 1999/1346

Maßgebend für die Bemessung des Streitwerts einer Klage auf Zahlung von Trennungsunterhalt ist der Antrag. Lautet dieser unbefristet auf Zahlung von Trennungsunterhalt, so ist der Jahresbetrag des beantragten Unterhalts maßgebend. Auf die materiell-rechtliche Frage, ob der Anspruch auf Trennungsunterhalt wegen des Eintritts der Rechtskraft der Scheidung vor Ablauf einer Jahresfrist endet, kommt es nicht an.

Normenkette:

GKG § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen
FF 1998, 87