OLG München - Urteil vom 10.11.1993
12 UF 1127/93
Normen:
EGBGB Art. 5, Art. 14, Art. 17 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1994, 64
FamRZ 1994, 634
FuR 1994, 113
OLGReport-München 1994, 117

OLG München - Urteil vom 10.11.1993 (12 UF 1127/93) - DRsp Nr. 1994/12694

OLG München, Urteil vom 10.11.1993 - Aktenzeichen 12 UF 1127/93

DRsp Nr. 1994/12694

Haben die Ehegatten oder einer von ihnen mehrere Staatsangehörigkeiten, so kann im Scheidungsverfahren nicht ohne weiteres auf die gemeinsame Staatsangehörigkeit abgestellt werden, vielmehr ist zu untersuchen, welches die jeweils effektive Staatsangehörigkeit ist. Nur wenn die gemeinsame Staatsangehörigkeit auch die effektive Staatsangehörigkeit ist, kann dieses Recht angewendet werden.

Normenkette:

EGBGB Art. 5, Art. 14, Art. 17 ;

Tatbestand:

Die Parteien haben am 15.10.1970 vor dem Standesbeamten des Standesamtes unter der Heiratsregister-Nr. die Ehe geschlossen.

Die Antragstellerin hat von Geburt an die österreichische Staatsangehörigkeit, sie ist in Österreich aufgewachsen, lebte dort ca. 18 Jahre, deutsch ist ihre Muttersprache. Durch die Eheschließung erwarb sie daneben die italienische Staatsangehörigkeit. Sie hat ihren Mann in Italien kennengelernt, wohnte mit ihm aber dort nur etwa 1 1/2 Jahre, bevor die Familie 1972 in die BRD zog, wo man sich seither aufhält.

Der Antragsgegner hat die argentinische Staatsangehörigkeit.

Er ist in Argentinien aufgewachsen, hat dort 22 Jahre gelebt, die Schule besucht, seine Berufsausbildung erhalten und den Wehrdienst abgeleistet. Über seinen Vater besitzt er daneben die italienische Staatsangehörigkeit. Er lebte vor und während der Ehe aber nur 5 Jahre in Italien.