Der Rechtsstreit betrifft die Abänderung einer Scheidungsvereinbarung, soweit diese den nachehelichen Ehegattenunterhalt trifft.
Die Parteien haben am 22.02.1974 geheiratet. Aus der Ehe ist die am 01.10.1975 geborene hervorgegangen. Die Ehe der Parteien wurde durch Endurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - München vom 29.10.1987 geschieden (Az.: 81 F 3411/85). Zugleich schlossen die Parteien eine Vereinbarung über Ehegatten- und Kindesunterhalt, die im wesentlichen folgenden Inhalt hat:
1. Verpflichtung des Ehemannes zur Zahlung von
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