OLG München - Urteil vom 11.11.1991
2 UF 791/91
Normen:
ZPO §§ 307, 323 , 580 Nr. 7 b ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 698
Vorinstanzen:
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 842 F 2610/90

OLG München - Urteil vom 11.11.1991 (2 UF 791/91) - DRsp Nr. 1996/3362

OLG München, Urteil vom 11.11.1991 - Aktenzeichen 2 UF 791/91

DRsp Nr. 1996/3362

Wird im Rahmen eines schriftlichen Vorverfahrens ein Anerkenntnis abgegeben, so wird dieses nicht dadurch unwirksam, daß der Kläger keinen formellen Antrag auf Erlaß eines Anerkenntnisurteils stellt und anschließend zur Sache streitig verhandelt wird. Das Anerkenntnis ist weder anfechtbar noch widerruflich, es sei denn, daß ein eindeutiges Versehen vorliegt. Die anerkennende Partei übernimmt mit dem Anerkenntnis das Beurteilungsrisiko bezüglich der dem Anerkenntnis zugrunde gelegten tatsächlichen und rechtlichen Vorstellungen. Der Widerruf eines Anerkenntnisses kann möglich sein, wenn ein Restitutionsgrund im Sinne des § 580 ZPO vorliegt oder wenn sich die Verhältnisse geändert haben (vgl. hierzu: BGHZ 80, 393 ff.).

Normenkette:

ZPO §§ 307, 323 , 580 Nr. 7 b ;

Tatbestand:

Der Rechtsstreit betrifft die Abänderung einer Scheidungsvereinbarung, soweit diese den nachehelichen Ehegattenunterhalt trifft.

Die Parteien haben am 22.02.1974 geheiratet. Aus der Ehe ist die am 01.10.1975 geborene hervorgegangen. Die Ehe der Parteien wurde durch Endurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - München vom 29.10.1987 geschieden (Az.: 81 F 3411/85). Zugleich schlossen die Parteien eine Vereinbarung über Ehegatten- und Kindesunterhalt, die im wesentlichen folgenden Inhalt hat:

1. Verpflichtung des Ehemannes zur Zahlung von