OLG München - Urteil vom 17.01.1995 (15 UF 924/94) - DRsp Nr. 1996/23119
OLG München, Urteil vom 17.01.1995 - Aktenzeichen 15 UF 924/94
DRsp Nr. 1996/23119
Welcher Anteil des bereinigten Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen für Unterhaltszwecke zur Verfügung steht, ist für den Ehegattenunterhalt und den Kindesunterhalts unterschiedlich zu beantworten. Im Mangelfall hat daher in diesen Fällen eine zweistufige Mangelfallberechnung zu erfolgen.Trennungsbedingter Mehrbedarf kann auch dadurch entstehen, daß der Unterhaltsverpflichtete gezwungen ist, sich eine relativ teure Wohnung anzumieten. Im Hinblick darauf ist bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts der dem Unterhaltsverpflichteten zu belassende Selbstbehalt angemessen zu erhöhen. Der trennungsbedingte Mehrbedarf gehört beim Unterhaltsverpflichteten zum eigenen angemessenen Unterhalt im Sinne von § 1581BGB (BGH FamRZ 1990, 979, 981).