OLG München - Urteil vom 20.07.1995
24 U 325/94
Normen:
BGB § 426 Abs. 1, § 427, § 670, § 812, § 242 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 291

OLG München - Urteil vom 20.07.1995 (24 U 325/94) - DRsp Nr. 1996/23114

OLG München, Urteil vom 20.07.1995 - Aktenzeichen 24 U 325/94

DRsp Nr. 1996/23114

Nach §§ 427, 426 Abs. 1 S. 1 BGB hat ein Gesamtschuldner, der den Gläubiger befriedigt hat, einen Ausgleichsanspruch zu gleichen Teilen gegen die übrigen Gesamtschuldner, wenn nichts anderes bestimmt ist. Eine abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben (BGH FamRZ 1980, 664 = BGHZ 77, 55, 58). Die Berücksichtigung von Kreditschulden bei der Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens des Unterhaltsschuldners als Grundlage seiner Verpflichtung zur Zahlung von Getrenntlebendenunterhalt stellt, sofern keine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen wird, aus der Natur der Sache eine anderweitige Regelung dar (OLG München NJW-RR 1990, 1414; OLG Köln FamRZ 1991, 1192 = NJW-RR 1992, 258, 259). Die Trennung der Parteien stellt keinen Wegfall der Geschäftsgrundlage dar in Bezug auf die während intakter Ehe stillschweigend abgeschlossene Handhabung der Schuldentilgung (BGH FamRZ 1982, 246; FamRZ 1982, 210; FamRZ 1988, 482). Denn es liegt eine anderweitige Regelung i.S.v. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB vor, die auch für die Trennungszeit getroffen werden kann. Neben dem Anspruch aus § 426 Abs. 1 S. 1 BGB kann ein Bereicherungsanspruch nicht geltend gemacht werden.

Normenkette:

BGB § 426 Abs. 1, § 427, § 670, § 812, § 242 ;