OLG München - Urteil vom 22.09.1999 (12 UF 964/99) - DRsp Nr. 2000/6787
OLG München, Urteil vom 22.09.1999 - Aktenzeichen 12 UF 964/99
DRsp Nr. 2000/6787
Eine hälftige Mithaftung von Gesamtschuldnern kommt nach § 426 Abs. 1BGB nur in Betracht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine anderweitige Bestimmung kann sich aus ausdrücklichen Vereinbarungen der Gesamtschuldner ergeben, aus stillschweigenden Abreden, die auch durch eine einverständliche Praxis über längere Zeit hinweg zustande kommen können, oder aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens.Ein Abweichen vom Grundsatz der Halbteilung kommt ferner ab Scheitern der Ehe in Betracht, wenn es um gemeinsame Schulden eines nur einem Ehegatten allein gehörenden Grundstücks geht.
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