OLG München - Urteil vom 27.07.1999
4 UF 97/99
Normen:
BGB § 1578 Abs. 1, § 1573 Abs. 2, § 1581, § 1603 Abs. 2 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 612

OLG München - Urteil vom 27.07.1999 (4 UF 97/99) - DRsp Nr. 2000/6796

OLG München, Urteil vom 27.07.1999 - Aktenzeichen 4 UF 97/99

DRsp Nr. 2000/6796

1. Läßt die Auslegung eines Unterhaltsvergleichs nicht erkennen, welche Gewichtung die Parteien bei Abschluss des Vergleichs den einzelnen Umständen beigemessen haben, d.h. wie der vereinbarte Unterhaltsbetrag errechnet wurde, kann der Vergleich im Rahmen einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO nicht unter Fortschreibung der ihm zugrundeliegenden Umstände abgeändert werden, vielmehr ist der Unterhaltsanspruch in diesem Fall nach den gesetzlichen Bestimmungen zu ermitteln (vgl. BGH FamRZ 1989, 1033). 2. Bei der Errechnung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB) treten an die Stelle der früheren Erwerbseinkünfte die zwischenzeitlich bezogenen Altersrenten.