OLG Naumburg - Beschluß vom 24.11.1993
5 W 7/93
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1 S. 4, § 1836 Abs. 2, § 1915 Abs. 1 ; FGG § 27 Abs. 1 ; KostO § 16 ;
Fundstellen:
DAVorm 1994, 205
FamRZ 1994, 1335
FuR 1994, 51
JurBüro 1994, 618
Rpfleger 1994, 295

OLG Naumburg - Beschluß vom 24.11.1993 (5 W 7/93) - DRsp Nr. 1996/3367

OLG Naumburg, Beschluß vom 24.11.1993 - Aktenzeichen 5 W 7/93

DRsp Nr. 1996/3367

1. Bei einer Vergütung des Pflegers nach §§ 1915 Abs. 1, 1836 Abs. 2 BGB handelt es sich nicht um niederschlagungsfähige Kosten im Sinne des § 16 KostO. 2. § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 KostO findet daher keine Anwendung. Die Anwendung der KostO in diesem Zusammenhang ist rechtsfehlerhaft, § 27 Abs. 1 Satz 1 FGG. 3. Ist der Pfleger Berufspfleger, so hat er gemäß § 1836 Abs. 2 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Vergütung; deren Bewilligung steht anders als im Falle des § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht im Ermessen des Vormundschaftsgerichts. 4. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob im Zeitpunkt der Bestellung des Pflegers die Voraussetzungen für die Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft überhaupt vorlagen. Ein objektiv rechtsfehlerhafter Bestellungsbeschluß kann daher auch kein Grund sein, die Vergütung gemäß § 1836 Abs. 1 Satz 4 BGB zu ändern oder zu entziehen. 5. Die Höhe der Vergütung ist in § 1836 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 BGB gesetzlich festgelegt.

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 1 S. 4, § 1836 Abs. 2, § 1915 Abs. 1 ; FGG § 27 Abs. 1 ; KostO § 16 ;

Hinweise:

Die Entscheidung befaßt sich mit der Vergütung des Abwesenheitspflegers, ist jedoch in ihren Grundzügen auf Grund der gleichen gesetzlichen Regelungen auch auf die Vergütung des Betreuers anwendbar.

Fundstellen
DAVorm 1994, 205
FamRZ 1994, 1335
FuR 1994, 51
JurBüro 1994, 618
Rpfleger 1994, 295