OLG Nürnberg, vom 14.03.1990 - Aktenzeichen 11 UF 152/90
DRsp Nr. 1992/9956
Die Versetzung eines Beamten in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach Ehezeitende und rechtskräftiger Entscheidung über den Versorgungsausgleich hat zur Folge, daß im Abänderungsverfahren nach § 10 aVAHRG die in der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften auf der Grundlage der tatsächlich gewährten Ä nicht fiktiven Ä Versorgung zu ermitteln sind.
Normenkette:
BGB § 1587 a Abs.2 Nr.1; VAHRG § 10 a Abs.1 Nr.1, Abs.3;