OLG Nürnberg - Beschluss vom 01.07.1999 (10 WF 2190/99) - DRsp Nr. 2000/4188
OLG Nürnberg, Beschluss vom 01.07.1999 - Aktenzeichen 10 WF 2190/99
DRsp Nr. 2000/4188
Auch wenn grundsätzlich für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren selbst keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann, ist es möglich, bei einem Vergleichsschluss im Rahmen des Prüfungsverfahrens nicht nur für den Vergleich selbst, sondern auch für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren insgesamt Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn aus dem Blickwinkel des Vergleichsschlusses hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage bestand.