Die Beschwerde richtet sich dagegen, daß der Streitwertbeschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Regensburg vom 16. Mai 1995 lediglich die bezifferte Klageforderung und die bezifferte Widerklageforderung, jedoch nicht den Auskunftsanspruch, welcher zunächst mit der Widerklage vom 29. September 1993 geltend gemacht wurde, berücksichtigt.
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