OLG Nürnberg - Beschluß vom 04.02.1999
Ws 123/99
Normen:
StPO § 119 Abs. 6, § 126 Abs. 2, 304 ff; UVollz0 Nr. 74; GG Art. 6 Abs. 1 ;

OLG Nürnberg - Beschluß vom 04.02.1999 (Ws 123/99) - DRsp Nr. 2000/3899

OLG Nürnberg, Beschluß vom 04.02.1999 - Aktenzeichen Ws 123/99

DRsp Nr. 2000/3899

»Eine einschränkungslose Anordnung einer generellen Besuchssperre für Familienangehörige, insbesondere für Ehegatten, ist grundsätzlich unzulässig. In familienbezogenen Besuchsfällen müssen alle denkbaren und zumutbaren Anstrengungen unternommen werden, um eine bevorzugte Behandlung der Besuche naher Angehöriger zu ermöglichen. Etwas anderes kann gelten, wenn die ganz konkrete Gefahr von Verdunkelungshandlungen besteht und dieser Gefahr durch andere Maßnahmen, insbesondere durch eine Überwachung des Besuches nicht erfolgversprechend entgegengewirkt werden kann.«

Normenkette:

StPO § 119 Abs. 6, § 126 Abs. 2, 304 ff; UVollz0 Nr. 74; GG Art. 6 Abs. 1 ;