Hat die beklagte Partei (hier: eines Unterhaltsrechtsstreits), der Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt war, in einem Vergleich einer Kostenaufhebung zugestimmt, so hat sie der klagenden Partei, die vor der auch ihr gewährten Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen Gerichtskostenvorschuss eingezahlt hatte, die Hälfte ihrer Gerichtskosten (hier: 157,50 DM) zu erstatten.