OLG Nürnberg - Beschluss vom 08.09.1999
7 UF 2427/99
Normen:
BGB § 242, § 1375 Abs. 2, § 1379 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 2000, 29
FuR 2000, 294

OLG Nürnberg - Beschluss vom 08.09.1999 (7 UF 2427/99) - DRsp Nr. 2000/4186

OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.09.1999 - Aktenzeichen 7 UF 2427/99

DRsp Nr. 2000/4186

1. Wer über den Bestand seines Endvermögens Auskunft zu erteilen hat, kommt dieser Verpflichtung in ausreichender Weise nach, wenn er im Rahmen eines Rechtsstreits durch seinen Prozessbevollmächtigten einen Schriftsatz fertigen lässt, der formell den an eine Auskunft zu stellenden Anforderungen genügt, und er im übrigen auf Aufforderung versichert, keine illegalen Vermögensverschiebungen vorgenommen zu haben. 2. Es kann weder verlangt werden, dass der Auskunftspflichtige die Auskunft selbst (und nicht durch seinen Prozessbevollmächtigten) erteilt und eigenhändig unterschreibt, noch ist es notwendig, ein Bestandsverzeichnis zu fertigen, wenn die Frage nach Vermögen (hier bezogen auf eventuell illegal verschobenes Vermögen) damit beantwortet wird, dass das Vorhandensein solcher Vermögenspositionen verneint wird.

Normenkette:

BGB § 242, § 1375 Abs. 2, § 1379 ;
Fundstellen