OLG Nürnberg - Beschluß vom 14.08.1995
7 WF 2608/95
Normen:
BGB § 1363 ; ZPO § 91 ;
Fundstellen:
Mitteilungsblatt 3/95 der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des DeutschenAnwaltVereins, 5
Vorinstanzen:
AG Straubing,

OLG Nürnberg - Beschluß vom 14.08.1995 (7 WF 2608/95) - DRsp Nr. 1996/3368

OLG Nürnberg, Beschluß vom 14.08.1995 - Aktenzeichen 7 WF 2608/95

DRsp Nr. 1996/3368

1. Auch wenn die Kosten für einen Verkehrsanwalt grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind, sind sie aber wenigstens dann als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen, wenn der Prozeßstoff ungewöhnlich schwer ist. 2. Die in Ziffer 1 genannten Voraussetzungen für die Erstattung der Kosten auch eines Verkehrsanwaltes sind gegeben, wenn es sich um ein güterrechtliches Verfahren handelt, das, ohnehin eine schwierige Spezialmaterie, ungewöhnlich umfänglich ist (hier 163 Seiten stark mit ausführlichen Rechtsausführungen).

Normenkette:

BGB § 1363 ; ZPO § 91 ;

Gründe:

I. Von der Darstellung des Sachverhalts wird abgesehen, § 543 Abs. 1 ZPO analog.

II. Das zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, §§ 91, 104 ZPO.

Die Kosten für einen zweiten (hier einen Verkehrsanwalt) Prozeßvertreter, sind zwar grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Ausnahmsweise sind sie aber doch als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen, wenn etwa der Prozeßstoff ungewöhnlich schwer ist. Diese Voraussetzung liegt hier vor.