I. Von der Darstellung des Sachverhalts wird abgesehen, § 543 Abs. 1 ZPO analog.
II. Das zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, §§ 91, 104 ZPO.
Die Kosten für einen zweiten (hier einen Verkehrsanwalt) Prozeßvertreter, sind zwar grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Ausnahmsweise sind sie aber doch als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen, wenn etwa der Prozeßstoff ungewöhnlich schwer ist. Diese Voraussetzung liegt hier vor.
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