OLG Nürnberg - Beschluß vom 15.07.1998
10 WF 846/98
Normen:
BGB § 779, § 1378 ; ZPO § 93a;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1998, 378
FuR 1999, 44

OLG Nürnberg - Beschluß vom 15.07.1998 (10 WF 846/98) - DRsp Nr. 1999/4797

OLG Nürnberg, Beschluß vom 15.07.1998 - Aktenzeichen 10 WF 846/98

DRsp Nr. 1999/4797

Hat das Familiengericht im Rahmen des Scheidungsverfahrens einen Antrag auf Zahlung (weiteren) Zugewinns abgewiesen, ist der unterlegene Ehegatte dagegen in die Berufung gegangen und schließen die Parteien vor dem OLG einen Vergleich über die Zahlung weiteren Zugewinns sowie einen Kostenvergleich, der vorsieht, daß von den Kosten der ersten Instanz aus der Folgesache Zugewinn die eine Partei 80 Prozent und die andere Partei 20 Prozent zu tragen hat, dann sind lediglich die Mehrkosten gegenüber dem Normalverbund nach der sogenannten Differenz- oder Mehrkostentheorie im Verhältnis des Vergleichs zu verteilen, nicht die Gesamtkosten nach der Relation der Streitwerte (sogenannte Quotentheorie).

Normenkette:

BGB § 779, § 1378 ; ZPO § 93a;
Fundstellen
EzFamR aktuell 1998, 378
FuR 1999, 44