I. Die Parteien haben an 23. August 1974 geheiratet. Mit Schriftsatz vom 2. November 1994, dem Antragsgegner zugestellt am 21. November 1994, hat Frau die Scheidung der Ehe beantragt.
In der Zeit vom 1. August 1974 bis 31. Oktober 1994 hat der am 21. Februar 1947 geborene Antragsgegner bei der Bayerischen Ärzteversorgung Anwartschaften auf eine Altersversorgung erworben und zwar
1. aus den bis 31. Dezember 1984 entrichteten Beiträgen eine im Anwartschaftsstadium statische, im Leistungsstadium jährlich steigende Ruhegeldanwartschaft in Höhe von jährlich 16.605,01 DM sowie
2. aus den ab 1. Januar 1985 entrichteten Beiträgen eine im Anwartschafts- wie im Leistungsstadium volldynamische Ruhegeldanwartschaft in Höhe von monatlich 1.167, 84 DM.
Die am 25. Januar 1948 geborene Antragstellerin hat im gleichen Zeitraum erworben:
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