OLG Nürnberg - Beschluss vom 20.04.1999
7 UF 1071/99
Normen:
BGB § 394, § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt., § 818 Abs. 4, § 819 Abs. 1, § 1569 ; EStG § 10 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 880

OLG Nürnberg - Beschluss vom 20.04.1999 (7 UF 1071/99) - DRsp Nr. 2001/3559

OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.04.1999 - Aktenzeichen 7 UF 1071/99

DRsp Nr. 2001/3559

1. Gegen Erstattungsansprüche des unterhaltsberechtigten Ehegatten aus steuerlichen Nachteilen nach Durchführung des begrenzten Realsplittings kann der Unterhaltspflichtige nicht mit Gegenansprüchen aufrechnen, die sich daraus ergeben, dass in der Vergangenheit möglicherweise zuviel an Unterhalt gezahlt worden ist. 2. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass der Unterhaltsberechtigte etwaige Überzahlungen bestimmungsgemäß für seinen Unterhalt verwendet hat und damit nicht mehr bereichert ist, soweit die Voraussetzungen für eine verschärfte Haftung nach Bereicherungsrecht nicht vorliegen.

Normenkette:

BGB § 394, § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt., § 818 Abs. 4, § 819 Abs. 1, § 1569 ; EStG § 10 Abs. 1 ;

Hinweise:

Die Entscheidung ist in der FamRZ mit einer kritischen Anmerkung von RA Hausmann, Schwabach, veröffentlicht.

Fundstellen
FamRZ 2000, 880