OLG Nürnberg - Beschluß vom 25.01.1996
10 WF 3851/95
Normen:
ZPO § 114, § 115, § 119 S. 1, § 120 Abs. 1, 4, § 122 Abs. 1, § 127 Abs. 2;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1995, 141
Vorinstanzen:
AG Regensburg,

OLG Nürnberg - Beschluß vom 25.01.1996 (10 WF 3851/95) - DRsp Nr. 1996/23149

OLG Nürnberg, Beschluß vom 25.01.1996 - Aktenzeichen 10 WF 3851/95

DRsp Nr. 1996/23149

1. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug getrennt. 2. Ist einer armen Partei in erster Instanz Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden und erhält die Partei in der zweiten Instanz Prozeßkostenhilfe mit Raten, so dienen die Raten nur dem Ausgleich der Kosten der zweiten Instanz. 3. Die Kosten der ersten Instanz können in einem solchen Fall nur über eine Entscheidung nach § 120 Abs. 4 ZPO erlangt werden.

Normenkette:

ZPO § 114, § 115, § 119 S. 1, § 120 Abs. 1, 4, § 122 Abs. 1, § 127 Abs. 2;

Gründe:

I. Dem Beklagten ist mit Beschluß vom 20. September 1994 für den ersten Rechtszug Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt worden. Nachdem er im Endurteil vom 17. März 1995 obsiegt hatte, ist die Klägerin in Berufung gegangen. Mit Beschluß vom 17. Juli 1995 ist dem Beklagten Prozeßkostenhilfe für den zweiten Rechtszug gewährt worden, dabei sind monatliche Raten von 60,00 DM ab 01. August 1995 angeordnet worden. Das Verfahren ist noch am 17. Juli 1995 durch Vergleich, in dem die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben worden sind, beendet worden.