OLG Nürnberg - Beschluss vom 25.01.1999
11 W 4290/98
Normen:
BGB § 1361, § 1569, § 1601 ; ZSEG § 3 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1999, 156
FamRZ 1999, 1513

OLG Nürnberg - Beschluss vom 25.01.1999 (11 W 4290/98) - DRsp Nr. 2000/4192

OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.01.1999 - Aktenzeichen 11 W 4290/98

DRsp Nr. 2000/4192

1. Gemäß § 3 Abs. 2 ZSEG beträgt die Grundentschädigung eines Sachverständigen zwischen 50 DM und 100 DM pro Stunde der für die Gutachtenerstellung erforderlichen Zeit. Dabei hat der Höchststundensatz von 100 DM Ausnahmecharakter und steht auch einem besonders qualifizierten Sachverständigen nicht als Regelsatz sondern nur in Ausnahmefällen bei Spitzenleistungen von außergewöhnlicher Schwierigkeit zu. 2. Innerhalb des Rahmens des § 3 Abs. 2 ZSEG sind für die Bemessung der Grundentschädigung des Sachverständigen im einzelnen der Grad der erforderlichen Fachkenntnisse, die Schwierigkeit der Leistung, besondere Umstände, unter denen das Gutachten zu erstatten war, sowie ein nicht anderweitig abzugeltender Aufwand für die notwendige Nutzung technischer Vorrichtungen bestimmend (hier: Festsetzung auf 90 DM plus 50 Prozent für die Erstellung eines Gutachtens, das hohe Anforderungen auf den Gebieten des Unterhaltsrechts, des Steuerrechts und der Betriebswirtschaftslehre erfordert hat, und dessen Schwierigkeitsgrad weit über dem Durchschnitt lag).