OLG Nürnberg - Beschluss vom 27.10.1999
11 WF 3612/99
Normen:
GKG § 4 Abs. 4 S. 1, § 58 Abs. 2 S. 2; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
JurBüro 2000, 147

OLG Nürnberg - Beschluss vom 27.10.1999 (11 WF 3612/99) - DRsp Nr. 2000/4185

OLG Nürnberg, Beschluss vom 27.10.1999 - Aktenzeichen 11 WF 3612/99

DRsp Nr. 2000/4185

Werden dem Beklagten (hier: in einem Unterhaltsrechtsstreit), dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, in einem Urteil (hier: Anerkenntnisurteil) die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, und würde dies dazu führen, dass der Beklagte trotz grundsätzlicher Freistellung von Gerichtskosten einem Erstattungsanspruch des Klägers wegen dessen eingezahlten Auslagenvorschusses für das Verfahren (und hier: für die Einholung eines Sachverständigengutachtens) ausgesetzt wäre, dann ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.6.1999 (1 BvR 984/89) § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass dem obsiegenden Kläger die eingezahlten Vorschüsse analog § 4 Abs. 4 Satz 1 GKG zurückzuzahlen sind, so dass ein Erstattungsanspruch gegen die arme Partei entfällt.

Normenkette:

GKG § 4 Abs. 4 S. 1, § 58 Abs. 2 S. 2; ZPO § 114 ;
Fundstellen