OLG Nürnberg: Leitlinien

Ergänzungen des 7. Senats des Oberlandesgerichts Nürnberg zu den Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland

Stand 1. 7. 2003, (SüdL, 7. Sen. Nbg)

Der 7. Senat des Oberlandesgerichts Nürnberg wendet die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL), Stand 1. 7. 2003, mit folgenden Ergänzungen an:

Kindesunterhalt

1.

Zu Nr. 11 SüdL (Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder)

 

Der Barunterhalt bestimmt sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle unter Beachtung der Bedarfskontrollbeträge. Der so und unter Anwendung der Nr. 11.2 der SüdL ermittelte Unterhalt ist auch der für die Berechnung des Ehegattenunterhaltes maßgebliche "Tabellenbetrag” (vgl. Nr. 15.2 der SüdL).

2.

Zu Nr. 13.1.2 SüdL (Unterhalt volljähriger Kinder mit eigenem Hausstand)

 

Eine Abweichung von dem angesetzten Regelbetrag von 600 EURO nach oben kommt in Betracht, wenn der Regelbetrag unter Berücksichtigung der für die eigene Unterkunft anfallenden Kosten im Verhältnis zu dem Unterhalt unangemessen niedrig ist, der sich unter Zugrundlegung des Bemessungseinkommens gemäß Nr. 13.1.1 SüdL aus Stufe 4 der Düsseldorfer Tabelle ergibt.

Ehegattenunterhalt

3.

Zu Nr. 15.2, 16 SüdL (Unterhaltsbedarf und Anspruch bei prägenden Erwerbseinkomen beider Ehegatten)